FAQ zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen in Schleswig- Holstein – Information der Schulaufsicht (Stand zum 2. November 2020)

Besteht eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) an Schulen in SH?

Ja. Befristet bis zum 30. November 2020 gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 eine Maskenpflicht auch im Unterricht.

Zusätzlich gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in sieben Tagen eine Maskenpflicht im Unterricht auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4.

Wie bisher schon gilt die Maskenpflicht außerdem auf dem Schulhof, in der Mensa, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestelle und Schule sowie im Bereich der schulischen Ganztagsangebote.

Bei Prüfungen, auf dem Schulhof und in der Mensa kann die Maske abgenommen werden, wenn 1,5 Meter Abstand von anderen Personen eingehalten wird,

Woraus ergibt sich diese Pflicht?

An Schulen besteht eine Pflicht zum Tragen einer MNB gem. Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO).

Bei der Rechtsverordnung handelt es sich um ein materielles Gesetz, erlassen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs.1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz, an welches die Verwaltung und die Schulen bzw. Lehrkräfte gebunden sind. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wurde vom Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt. Näheres hierzu finden Sie unter folgendem Link: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg- schleswig-schleswig-holstein-maskenpflicht-im-unterricht-rechtens.

Warum müssen in Schulen MNB getragen werden?

Das Infektionsgeschehen ist in Schleswig-Holstein, aber insbesondere auch bundes- und weltweit von mittlerweile täglich steigenden Infektionszahlen geprägt. Die Landesmeldestelle hat inzwischen einen Höchststand der Zahl der Neuinfektionen pro Tag seit Beginn der Pandemie verzeichnen müssen. Die höchste Zahl der Neuinfektionen pro Tag von Ende März wird dabei deutlich überschritten. Ein weiterer, stark dynamischer bundesweiter Anstieg der Infektionszahlen zeichnet sich ab.

Andere Länder, wie z. B. Bayern oder Nordrhein-Westfalen, haben infolgedessen bereits eine nicht nur vorübergehende, nur für den Schulstart nach den Herbstferien geltende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht während des Unterrichts eingeführt bzw. werden diese zeitnah einführen. Gleichwohl in diesen Ländern aktuell noch ein stärkeres Infektionsgeschehen vorliegt, ist zu befürchten, dass die kritischen Inzidenzwerte auch in Schleswig-Holstein in den kommenden Wochen nicht nur in einzelnen Kreisen oder kreisfreien Städten erreicht werden. Angesichts des bundesweit rasanten Anstiegs an Infektionen ist der Verordnungsgeber nicht gehalten zuzuwarten, bis sich in Schleswig-Holstein durchgängig eine Situation entwickelt hat wie in anderen Teilen der Bundesrepublik (vgl. OVG Schleswig, Az. 3 MR 45/20).

Das Robert-Koch-Institut empfiehlt bereits in seinem Papier vom 12. Oktober 2020 „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“ unter anderem, dass ab einem regionalen 7-Tages-Inzidenzwert von 50 pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf Kreis-Ebene die Mund-Nasen- Bedeckungspflicht auch für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe im Klassenzimmer bzw. während des Unterrichts vorgeschrieben werden sollte. Ein in den Kreisen und kreisfreien Städten landesweites Übersteigen einer 7- Tagesinzidenz von 35/100.000 ist ohnehin zu erwarten. In ihrer gemeinsamen Erklärung vom 27. Oktober 2020 weisen die Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und die Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft sowie der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina u. a. auf die Notwendigkeit hin, in Schulen konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.

Das stark dynamische Infektionsgeschehen macht es mithin erforderlich, weitere präventive Maßnahmen zu ergreifen. Es gilt unverändert zu verhindern, dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. Die Gesundheitsämter müssen in der Lage bleiben bzw. wieder in die Lage kommen, Kontakte nachverfolgen und Infektionsketten unterbrechen zu können. Auch diesbezüglich bringt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht im Unterricht eine Erleichterung, da sich die Nachverfolgung hinsichtlich schulischer Kontakte auf weniger Personen beziehen kann. Insbesondere geht es aber gerade auch darum, dass die Schulen weitgehend geöffnet bleiben. Hierzu ist es erforderlich, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Dynamik des Infektionsgeschehens zu verlangsamen. Dies beinhaltet ebenso innerhalb der Schulen zu ergreifende Schutzmaßnahmen, um trotz des dynamischen Infektionsgeschehens weiterhin so viel Präsenzunterricht wie möglich aufrechtzuerhalten.

Ist die Belastung durch das Tragen von MNB angemessen?

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. August 2020 – 3 MR 37/20 – ausgeführt, dass das Tragen einer MNB, wenn überhaupt, nur ein geringfügiger und zugleich zumutbarer Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ist. Laut Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende MNB-Pflicht, zudem nicht unverhältnismäßig. Für die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer MNB spricht, dass das Schulsystem sehr vulnerabel ist, weil auf einen Mindestabstand in den Unterrichtsräumen in der Regel verzichtet wird, und dass die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Schulpflicht einer potenziellen Gefährdungslage nicht entgehen können, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, der eine Beurlaubung gemäß § 15 SchulG rechtfertigt. Ein starker Anstieg von Infektionen an Schulen hätte nicht nur für das Leben und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) Folgen, sondern würde sich im Falle von Schulschließungen, die infolge des Anstiegs der Infektionszahlen zu veranlassen wären, ebenfalls auf das Recht auf Bildung gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein auswirken.

Gibt es auch in der Zeit ab 2. November 2020 noch Ausnahmen in Einzelfällen?

Die mit dem Tragen der MNB verbundene Belastung der betreffenden Schülerinnen und Schüler wird dadurch abgeschwächt, dass weitere Ausnahmen von dieser Pflicht bestehen bzw. vorgesehen sind:

  • Eine MNB muss nicht getragen werden, wenn eine Person glaubhaft macht, dass sie hierzu aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist.
  • Im üblichen Umfang darf, auch wenn eigentlich eine Maske getragen werden muss, gegessen und getrunken werden.
  • Die Lehrkraft vor Ort kann entscheiden, dass das Tragen einer MNB aus Gründen, die in der Person der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers liegen, zeitweise ausgesetzt wird.
    Wenn es einer Schülerin oder einem Schüler also aus irgendeinem Grund plötzlich mit der MNB nicht gut gehen sollte, kann die Lehrkraft Ausnahmen zulassen. Bei einer solchen vorübergehenden Maskenpause soll auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen geachtet werden. Gleiches ist möglichst auch bei der Nahrungsaufnahme zu beachten.
  • In bestimmten Unterrichtseinheiten kann eine MNB auch mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar sein. Hierfür muss die Schulleiterin oder der Schulleiter aber ihr/sein Einverständnis geben und es dürfen gerade nicht Aktivitäten gefördert werden, die ein besonders hohes Infektionsrisiko mit sich bringen (wie zum Beispiel gemeinsames Singen mit geringem Abstand). Dies bedeutet, dass bei dem aktuellen Infektionsgeschehen eine solche unterrichtsbezogene Maskenpause nur auf der Grundlage und in der strikten Einhaltung konzeptioneller Vorgaben der Schulaufsicht für bestimmte Unterrichtsfächer (z. B. Musikunterricht) in Frage kommen kann.

Man muss sich also keine Sorgen machen, dass Probleme der Schülerinnen und Schüler beim Tragen der MNB ignoriert werden. Weil das Tragen einer MNB aber am meisten Nutzen bringt, wenn möglichst viele Personen diese möglichst lange tragen, soll von den Ausnahmen nur in den unabdingbar notwendigen Fällen Gebrauch gemacht werden.

Wie kann die Glaubhaftmachung für eine Befreiung erfolgen und wie wird der Datenschutz gehandhabt?

Wer sich auf eine Befreiung von der MNB-Pflicht beruft, muss dies zunächst bei der jeweiligen Schule glaubhaft machen.

Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Bestätigung einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten erforderlich. Die einfache Behauptung der Erziehungsberechtigten, ihr Kind müsse keine MNB tragen, kann nicht akzeptiert werden.

Das ärztliche Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben zum Vorliegen eines Befreiungsgrundes enthalten. Floskelhafte Feststellungen reichen nicht aus, ebenso wenig im Internet erhältliche, vorausgefüllte Atteste „auf Bestellung“, ohne dass sich eine Ärztin oder ein Arzt mit der Patientin oder der Patienten wirklich befasst hat.

Es reicht nicht aus, dass eine Ärztin oder ein Arzt lediglich feststellt, dass eine Befreiung von der MNB-Pflicht besteht (wie zum Beispiel bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder bei einer Befreiung vom Sportunterricht).

Das liegt daran, dass die Schule auch die Grundrechtspositionen der anderen Schülerinnen und Schüler sowie des Lehrpersonals beachten muss. Die MNB- Pflicht dient schließlich ganz besonders auch dem Fremdschutz.
Die Schule/die Verwaltung muss durch das Attest also in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie einen Befreiungsgrund für hinreichend wahrscheinlich hält. Dies sieht auch die Rechtsprechung so (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20; VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2020 – 20 CE 20.2185).

Auf das Vorlegen eines ärztlichen Attests kann aber gegebenenfalls dann verzichtet werden, wenn in der Schule schon hinreichend bekannt ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler zum Beispiel eine chronische Atemwegserkrankung hat oder eine Schwerbehinderung besteht und deshalb ein Befreiungstatbestand offensichtlich vorliegt.

Zweifelt die Schulleitung die Glaubhaftmachung oder die Echtheit von vorgelegten Nachweisen an, sind die Betroffenen über die Möglichkeit zu informieren, dass eine Prüfung durch das Gesundheitsamt durchgeführt werden kann/erfolgen muss, die durch die Betroffenen zu initiieren ist.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Schule berechtigt, die in einem Attest enthaltenen oder sonst mitgeteilten personenbezogenen Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler zu verarbeiten (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Schulgesetz SH).

Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen verbleiben nach der Inaugenscheinnahme und Prüfung bei der betroffenen Person. Die Schule fertigt keine Kopien und nimmt keine Originalunterlagen dauerhaft an sich.
Vermerke zu ausgesprochenen Befreiungen bzw. zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht sollen nicht zur Schülerakte genommen werden sondern in einem separaten Ordner abgeheftet werden, der in der Schulverwaltung sicher vor dem Zugang Unbefugter aufbewahrt wird.

So ist es möglich, die Vorgänge bei Wegfall der Erforderlichkeit (Ende der Notwendigkeit des Tragens von MNB) sofort zu vernichten (entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 6 SchulDSVO).

Was passiert, wenn jemand vom Tragen einer MNB befreit ist?

Wenn in einer größeren Gruppe eine Person keine MNB tragen kann, ist der schützende Effekt nur abgeschwächt und nicht aufgehoben, weil noch immer die anderen Personen eine MNB tragen.

Eine betroffene Schülerin oder ein betroffener Schüler kann regulär am Unterrichtsgeschehen teilnehmen, soll vor allem auf die Hygieneregeln besonders gut achten und dort, wo es möglich ist, ohne sozial isoliert bzw. ausgegrenzt zu werden, Abstände einhalten. Mit der Klasse soll die Situation pädagogisch aufgearbeitet werden, damit alle die Situation verstehen.

Definition geeignete MNB

Gem. § 2 Abs.1 SchulencoronaVO sind MNB nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Danach sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm, die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder ein Kunststoffvisier reichen nicht aus.

Idealerweise kommt ein eng anliegender textiler Stoff zum Einsatz. Dieser sollte mehrlagig sein, oder aus dichtgewebter Baumwolle bestehen.

Eine Kennzeichnung oder zertifizierte Schutzkategorie ist nicht entscheidend.

Was muss bei der Verwendung von MNB beachtet werden?

Die Verwendung der Alltagsmasken ist ohne Anleitung möglich. Im Unterricht und im Gespräch der Eltern mit ihren Kindern sollten Fragen der Handhabung erörtert werden. Hinweise zur Handhabung der Alltagsmasken gibt die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Bei Alltagsmasken handelt es sich nicht um eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA).

Wie oft muss eine MNB gewechselt werden?

Tatsächlich ist ein Wechsel der MNB nützlich. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gibt Empfehlungen unter folgendem Link: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von- corona/alltagsmaske-tragen.html

Eine strenge Zeitvorgabe für den Wechsel ist dort nicht vorgesehen. Ein Wechsel ist angezeigt, wenn die MNB durchfeuchtet, oder verunreinigt ist. Es obliegt insofern der Einschätzung der Schülerinnen und Schüler selbst, wann nach ihrem Empfinden ein Wechsel der MNB angezeigt sein könnte. Die Verantwortung für den Wechsel liegt also bei den Schülerinnen und Schüler, so wie sie beispielsweise auch für die Händehygiene selbst verantwortlich sind. Hilfreich ist es, wenn Eltern mit ihren Kindern nützliche Verhaltensweisen Zuhause einüben.

Sind Tragepausen möglich?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt für den Fall, dass keine Kurzpausen möglich sind, weil die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungsdauer bei Einhaltung des Mindestabstands von 15 – 30 Minuten zu ermöglichen.

Kann die MNB auf dem Schulhof oder in der Mensa abgesetzt werden?

Ja, wenn dabei ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu allen anderen Personen eingehalten wird. Pausen- und Essenszeiten sollen möglichst in der Schule abgestimmt werden, so dass das Halten von Abstand möglich gemacht wird.

Darf man zwischendurch etwas trinken?

Im üblichen Umfang darf, auch wenn eigentlich eine Maske getragen werden muss, gegessen und getrunken werden. Der Verzehr von Speisen und Getränken sollte aufgrund der Maskenpflicht jedoch auf das Notwendigste beschränkt bleiben.

Warum müssen im Sportunterricht keine Masken getragen werden?

Eine MNB muss immer dann getragen werden, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass der gemäß geltender SchulencoronaVO vorgesehene Abstand zwischen Menschen eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer MNB ist der Sportunterricht, weil hier – im Unterschied zu einer Situation z.B. auf dem Pausenhof oder auf anderen Verkehrswegen der Schule – die anwesende Lehrkraft durch entsprechende Gestaltung der Unterrichtssituation dafür Sorge trägt, dass der Mindestabstand zu jeder Zeit eingehalten wird. Deshalb werden die regulären Inhalte des Sportunterrichts gem. Fachanforderungen ersetzt durch angemessene Bewegungsangebote, die mit dem Infektionsschutz vereinbar sind.

Stellen die Schulen MNB zur Verfügung?

MNB sind Lernmittel, die gem. § 13 Schulgesetz SH den Schülerinnen und Schülern nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr obliegt die Beschaffung der MNB den Eltern, so wie beispielsweise auch die Beschaffung von Sport- und Schwimmkleidung, Stiften, Heften, Ordnern, Tuschkästen usw.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Zusage erhalten, aus Über-Beständen des Bundesgesundheitsministeriums 35.000 FFP2-Masken zu erhalten, die vor allem den Förderzentren zur Verfügung gestellt werden, und außerdem 4,5 Millionen einfach OP-Masken zu erhalten. Die einfachen Masken werden auf die Schulen verteilt, um sie als Reserve zu nutzen, wenn zum Beispiel jemand einmal seine Mund-Nasen-Bedeckung vergessen oder verloren hat.

Quelle: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Leiter der Abteilung für Schulgestaltung und Schulaufsicht (III 3)