Die Polizeistation am Wellenkamp …

… hatte bereits vor den Ferien angekündigt, dass sie in den nächsten Wochen im Bereich unserer Schule verstärkt auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung achten wird, damit Kinder einen sicheren Schulweg haben.

Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Fahrzeugen, die vor der Feuerwehreinfahrt oder in der Detlev-H.-Rötger-Straße halten oder gar parken.

§12 Abs. 1 und 2 StVO sagt:

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Jürgen Beckmerhagen