Eckpunkte zur Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen, vor allem in der Zeit vom 19. bis 31.10.2020

Im Zeitraum vom 19. bis 31. Oktober 2020 wird die geltende MNB-Pflicht in Schulen, in Schulveranstaltungen außerhalb der Schule sowie auf Schulwegen für die Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I verstärkt. Es ist weitergehend als bisher für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine MNB zu tragen:

  1. im Unterrichtsraum mit Ausnahme einer Prüfung oder eines mündlichen Vortrages, soweit dabei ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. In Anknüpfung an den Unterrichtsraum sind damit auch schulische Veranstaltungen im Ganztag erfasst.
  2. auf dem Schulhof, soweit nicht ein Mindestabstand von 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird
  3. in der Mensa, soweit nicht ein Mindestabstand von 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird
  4. bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, soweit nicht Sport getrieben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird
  5. auf dem Schulweg von der Bus- oder Bahnhaltestelle zur Schule (und zurück), soweit nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird

Im Übrigen bleibt die bislang in Schulen geltende MNB-Pflicht unverändert. Es bestehen folgende Ausnahmen von der MNB-Pflicht:

  1. auf entsprechenden Härtefallantrag entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über eine Befreiung von der MNB-Pflicht
  2. § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-BekämpfVO: Glaubhaftmachung, dass eine MNB aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht getragen werden kann. Bereits bestehende Glaubhaftmachungen gelten fort.
  3. Die jeweils Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass das Tragen einer MNB im Einzelfall aus Gründen in der Person des Schülers im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird.
  4. Die jeweils Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass das Tragen einer MNB in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist (z. B. ggf. Einzel-Situationen im Musikunterricht)
  5. In den Fällen von Nr. 3 und Nr. 4 sind die Schüler mithin vorübergehend von der MNB-Pflicht befreit. Sie sollen dann einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
  6. Aus der Fürsorgepflicht der Schule ergibt sich überdies generell, dass in jeder denkbaren Einzelsituation auftretenden Beeinträchtigungen bei Schülern u. a. durch das Absetzen der MNB Rechnung zu tragen ist.