Gehweg befahren verboten

Die Polizisten der Polizeistation Wellenkamp weisen erneut darauf hin, dass

  • das Halten auf den Gehwegen und
  • das Halten vor der Schuleinfahrt (Rettungsweg)

gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten ist.

§ 2 Abs. 1 StVO besagt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“ Bei Nichtbeachten droht ein Verwarngeld.

Diese Regel ist unabhängig von der Zahl der Räder, mit denen ein Fahrzeug auf dem Gehweg steht und ob ein Reifen nur zur Hälfte auf dem Bürgersteig steht.

Vor Feuerwehrzufahrten gilt generell ein absolutes Halteverbot, da es bei Einsätzen von Feuerwehr und Rettungsdienst häufig um Minuten geht.

Bitte gehen Sie in den nächsten Tagen und Wochen von vermehrten Polizeikontrollen rund um unser Schulgelände aus.

Jürgen Beckmerhagen