Mitgliederversammlung – Hygieneregeln

In den letzten Tagen wurden Fragen an die Verwaltung und an die Hygienebeauftragte herangetragen, welche Regelungen bei der Durchführung der Mitgliederversammlung zu beachten sind. Einen Überblick zu den jeweils aktuellen Vorgaben sowie Verfahrenshinweise finden Sie als FAQ im Hygieneleitfaden [Coronavirus – Schulen&Hochschulen – Hygieneleitfaden für das Schuljahr 2021/22 – schleswig-holstein.de].

Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung ist aktuell in der bis zum 21. August 2021 geltenden Schulen-Coronaverordnung vom 22. Juli 2021 in Verbindung mit dem Hygieneleitfaden geregelt.
Danach gilt:

  • Keine Beschränkungen der Teilnehmerzahl, sofern das Abstandsgebot (mind.1,5m) eingehalten werden kann. Es sind entsprechend große Räume (z.B.Aula, Turnhalle) für die Veranstaltung vorzusehen.
  • Auch für Eltern gilt die Testpflicht. Ein Testergebnis (keine qualifizierte Selbstauskunft zulässig) darf höchstens drei Tage alt sein. Geimpfte und Genesene brauchen kein negatives Testergebnis, um das Schulgelände betreten zu dürfen.
  • Die Regelungen, die im schulischen Bereich zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung gelten (MNB-Pflicht für alle Personen im Innenraum, Ausnahme: an Schule tätige Person nimmt einen Platz mit mind. 1,5m Abstand zu den anderen Personen ein), sind auch für die Eltern maßgeblich. Atteste, nach denen eine MNB aus medizinischen Gründen nicht getragen werden kann, müssen aussagekräftig sein.
  • Der Raum sollte bei einer längeren Versammlungsdauer gelüftet werden.
  • Um die Veranstaltungen zu organisieren und alle Teilnehmenden vorab über die geltenden Regeln informieren zu können, sollten sich darüber hinaus alle Teilnehmenden im Vorfeld schriftlich anmelden.
  • Es gelten die am Tag der Versammlung geltenden Regelungen, sodass die Einladenden die aktuellen Entwicklungen beobachten und ggf. die Planungen anpassen müssen!

Die Mitgliederversammlung ist keine öffentliche Veranstaltung.

Jürgen Beckmerhagen